Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsdienstleistung
Stand: Februar 2016
§ 1. Geltungsbereich:
- Für Verträge zwischen TGMC Management Consulting GmbH (im folgenden TGMC oder Berater) und dem Auftraggeber, deren Gegenstand die Erteilung von Beratungsleistungen (Konzepte, Empfehlungen, Auskünfte o.ä.) durch TGMC für den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen oder Vorhaben im Bereich von Strategie, Sanierung, Marketing, Vertrieb, Unternehmensführung, Management o.ä. sind, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, TGMC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
§ 2. Leistung TGMC:
- Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte, unabhängige und weisungsfreie Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist generell als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
Die Leistungen von TGMC sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der empfohlenen oder abgestimmten Maßnahmen.
- Auf Verlangen des Auftraggebers hat TGMC Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags durch einen schriftlichen Bericht Rechenschaft abzulegen, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll TGMC einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
- TGMC führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle, konkrete Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
- TGMC ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität, nicht hingegen auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen durch TGMC erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
- TGMC hat ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. TGMC entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter zum Einsatz kommen. TGMC kann sich zur Auftragsausführung sachverständiger Subdienstleister bedienen, wobei TGMC dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
§ 3 Leistungsänderungen
- Änderungsverlangen des Auftraggebers zu berücksichtigen, ist TGMC nur dann verpflichtet, wenn TGMC dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist.
- Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand bei TGMC oder den Zeitplan, vereinbaren TGMC und der Auftraggeber eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt TGMC in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
- Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann TGMC eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
- Jede Änderung und Ergänzung des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Schweigepflicht
- TGMC ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die TGMC im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
- TGMC übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter und Subdienstleister auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
§ 5 Mitwirkungspflichten
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, TGMC nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Auf Verlangen von TGMC hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Treuepflicht
- Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
- Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern oder Subdienstleistern TGMC unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mängelbeseitigung
- TGMC wird etwaige von TGMC zu vertretende Mängel der Beratung beseitigen, soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind und TGMC die Nachbesserung mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
- Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
§ 8 Haftung:
- TGMC haftet dem Auftraggeber für die von TGMC bzw. den Mitarbeiter bzw. Subdienstleistern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.
- Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der Beratung und der empfohlenen Maßnahmen etc. ist ausgeschlossen.
- Haftungsbegründende Umstände müssen unverzüglich schriftlich gegenüber TGMC gerügt werden. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen TGMC verjähren in zwölf Monaten nach Leistungserbringung.
§ 9 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
- Die Vergütung für die Dienste von TGMC wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. TGMC ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
- TGMC hat neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen (wie Reise-, Hotel-, Bewirtungskosten o.ä.).
- Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
- Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen von TGMC auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
§ 10 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
- Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat TGMC an den TGMC überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung nur treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
- Nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat TGMC alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter TGMC aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für Unterlagen, die in Folgeprojekten zur Anwendung kommen können, für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Kopien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
- Die Pflicht von TGMC zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 11 Schutz des geistigen Eigentums
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von TGMC gefertigten Berichte, Vorschläge, Pläne, Zeichnungen, Präsentationen, Aufstellungen oder Berechnungen ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden.
- Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt TGMC Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das auf den vertraglich vereinbarten Zwecke eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 12 Kündigung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt TGMC aus einem wichtigen Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, behält TGMC Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen zuzüglich anfallender Stornierungskosten. TGMC braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was TGMC durch eine anderweitige Verwendung der Mitarbeiter und Subdienstleister erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
- Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der nicht auf vertragswidrigem Verhalten von TGMC beruht, so hat TGMC Anspruch auf einen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zuzüglich anfallender Stornierungskosten.
- Kündigt TGMC, so besteht Anspruch auf einen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, dass die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber ohne Interesse sind.
§ 13 Datenschutz
- TGMC stellt sicher und gewährleistet, dass Informationen und Unterlagen des Auftrages, die elektronisch gesichert und/oder versendet werden, besonders verschlüsselt oder in ausreichender Art und Weise gegen den Zugriff von Dritten geschützt werden.
- TGMC weist darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder in Zusammenhang mit dem Vertrag und den damit handelnden Personen von TGMC personengebundene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Solche personenbezogenen Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.
§ 14 Verschiedenes
- Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine zwischen TGMC und dem Auftraggeber abgestimmte, dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt am nächsten kommende Bestimmung ersetzt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.